Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Nachbarn kommt ein Schutz hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität nicht nach baurechtlichen, sondern (allenfalls) nach wasserrechtlichen Vorschriften zu, sodaß der Nachbar im Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung subjektiv öffentlich rechtlicher Rechte geltend machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050081.X01Im RIS seit
03.05.2001