RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0081

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Einem Nachbarn kommt ein Schutz hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität nicht nach baurechtlichen, sondern (allenfalls) nach wasserrechtlichen Vorschriften zu, sodaß der Nachbar im Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung subjektiv öffentlich rechtlicher Rechte geltend machen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050081.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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