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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Entziehung der Fahrschulbewilligung selbst ist Sache der Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG. Welche der Erteilungsvoraussetzungen nach § 109 Abs 1 KFG nach Auffassung der Behörde weggefallen ist und zum Anlaß für die Entziehung genommen wird, ist lediglich eine Frage der Begründung.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110031.X01Im RIS seit
11.07.2001