RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0104

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch darauf, daß der an den Eigentümer der Baulichkeit gerichtete Beseitigungsauftrag auch an alle Grundeigentümer zu richten ist, besteht nicht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050104.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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