RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0042

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine wechselseitige Bekanntgabe der Halter der beteiligten Fahrzeuge vermag den in § 4 Abs 5 StVO vorgesehenen Identitätsnachweis durch die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020042.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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