Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Eichung des Tachometers des nachfolgenden Dienstfahrzeuges könnte nur in Ansehung der Verläßlichkeit der Schätzung der konkreten Fahrgeschwindigkeit im Grenzbereich von Bedeutung sein (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0022) (hier: 10 kmh wurden vom abgelesenen Tachometerstand in Abzug gebracht; die so festgestellte Überschreitung betrug: 30 über 50, 20 über 40, 40 über 70 und 20 über 50).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020032.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010