RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0032

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Frage der Eichung des Tachometers des nachfolgenden Dienstfahrzeuges könnte nur in Ansehung der Verläßlichkeit der Schätzung der konkreten Fahrgeschwindigkeit im Grenzbereich von Bedeutung sein (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0022) (hier: 10 kmh wurden vom abgelesenen Tachometerstand in Abzug gebracht; die so festgestellte Überschreitung betrug: 30 über 50, 20 über 40, 40 über 70 und 20 über 50).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020032.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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