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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird die Berechnung des Blutalkoholgehaltes nach Gang und Methode vom Sachverständigen im einzelnen nicht dargestellt, kann dies zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht führen, wenn der Besch nicht einmal behauptet, daß bei Heranziehung einer bestimmten anerkannten Methode ein anderer Wert zu errechnen gewesen wäre.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020043.X01Im RIS seit
12.06.2001