RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0043

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird die Berechnung des Blutalkoholgehaltes nach Gang und Methode vom Sachverständigen im einzelnen nicht dargestellt, kann dies zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht führen, wenn der Besch nicht einmal behauptet, daß bei Heranziehung einer bestimmten anerkannten Methode ein anderer Wert zu errechnen gewesen wäre.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020043.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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