Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0065 E 27. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Meldung gem § 4 Abs 5 StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfolgen. Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich um einen "geeigneten" Boten handelt, der grundsätzlich in der Lage ist, seinem Auftrag nachzukommen (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020047.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010