RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0047

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0065 E 27. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Meldung gem § 4 Abs 5 StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfolgen. Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich um einen "geeigneten" Boten handelt, der grundsätzlich in der Lage ist, seinem Auftrag nachzukommen (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020047.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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