TE Vfgh Beschluss 2003/12/11 B1540/02

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung aufgrund des rechtzeitigen Antrags einer beteiligten Partei

Spruch

Der Beschwerdeführer (...) ist schuldig, der beteiligten Partei, ..., zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, B1540/02-14, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 6. September 2002, mit dem der Beschwerde der beteiligten Partei gem. §36 ORF-G stattgegeben wurde, abgewiesen. Die beteiligte Partei hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz erstattet, in dem sie für die Abweisung der Beschwerde eingetreten ist. Die Entscheidung über die von der beteiligten Partei verzeichneten Prozesskosten ist unterblieben.

Aufgrund des rechtzeitigen auf §423 ZPO gestützten Antrags der beteiligten Partei ist daher das Erkenntnis durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen (§423 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). In Anwendung des §88 VfGG war ihr ein Kostenbetrag von € 1692,-

zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert hat und ihr Schriftsatz zur Rechtsfindung beigetragen hat. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002

Dokumentnummer

JFT_09968789_02B01540_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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