RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §1 Z12;
GEG;
GGG 1984 TP4;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens einer Berufungsentscheidung in einer Verwaltungsstrafsache hat die Nichtmitteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an das Exekutionsgericht keine Auswirkung auf das Verfahren nach dem GEG zur Einbringung der Kosten im Exekutionsverfahren, das wegen Nichtbezahlung der Geldstrafe durchgeführt wird und ebenfalls Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist, zumal gem § 30 Abs 3 zweiter Satz, erster Satzteil, VwGG weder das BG als Exekutionsgericht noch der Kostenbeamte des BG, sondern die betreffende Verwaltungsstrafbehörde zweiter Instanz den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160171.X06

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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