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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §1 Z12;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens einer Berufungsentscheidung in einer Verwaltungsstrafsache hat die Nichtmitteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an das Exekutionsgericht keine Auswirkung auf das Verfahren nach dem GEG zur Einbringung der Kosten im Exekutionsverfahren, das wegen Nichtbezahlung der Geldstrafe durchgeführt wird und ebenfalls Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist, zumal gem § 30 Abs 3 zweiter Satz, erster Satzteil, VwGG weder das BG als Exekutionsgericht noch der Kostenbeamte des BG, sondern die betreffende Verwaltungsstrafbehörde zweiter Instanz den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160171.X06Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010