RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0074

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldstrafe gem § 99 Abs 3 lita StVO in Höhe von S 6.000,-- erscheint nicht angemessen, wenn die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und der Besch vermögenslos ist und sein monatliches Einkommen S 9.000,-

beträgt; selbst unter Mitberücksichtigung der hier aktenkundigen einschlägigen Vorstrafe (S 500,-) wäre der der Behörde zustehende Ermessensspielraum bei Bemessung der Strafe anhand der Kriterien des § 19 Abs 1 und 2 VStG weit überschritten worden (hier: Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 kmh um 47 kmh).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020074.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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