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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung einer Geldstrafe gem § 99 Abs 3 lita StVO in Höhe von S 6.000,-- erscheint nicht angemessen, wenn die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und der Besch vermögenslos ist und sein monatliches Einkommen S 9.000,-
beträgt; selbst unter Mitberücksichtigung der hier aktenkundigen einschlägigen Vorstrafe (S 500,-) wäre der der Behörde zustehende Ermessensspielraum bei Bemessung der Strafe anhand der Kriterien des § 19 Abs 1 und 2 VStG weit überschritten worden (hier: Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 kmh um 47 kmh).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020074.X01Im RIS seit
12.06.2001