RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0051

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei einem Delikt nach § 8 Abs 4 StVO ist eine besonders genaue Tatortumschreibung erforderlich, weil nur dann, wenn der Tatort genau festgelegt ist, auch beurteilt werden kann, ob an diesem Ort auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 10 StVO gegeben sind und damit das Tatbild des § 8 Abs 4 StVO erfüllt ist (Hinweis E 3.5.1985, 85/18/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020051.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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