RS Vwgh 1991/9/25 91/16/0074

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §119 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ware wird dann dem besonderen Zollverfahren "Begleitscheinverfahren" entzogen, wenn das Begleitscheingut in Verletzung der (erneuten) Stellungspflicht dem Zugriff der Zollverwaltung - zB durch Wegschaffen der Ware - entzogen wird. Bei der Auslegung des Begriffes "Entziehen" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "entnehmen", "unterschlagen", "für sich behalten" bedeutet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Entziehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160074.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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