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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Eine Ware wird dann dem besonderen Zollverfahren "Begleitscheinverfahren" entzogen, wenn das Begleitscheingut in Verletzung der (erneuten) Stellungspflicht dem Zugriff der Zollverwaltung - zB durch Wegschaffen der Ware - entzogen wird. Bei der Auslegung des Begriffes "Entziehen" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "entnehmen", "unterschlagen", "für sich behalten" bedeutet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EntziehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160074.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009