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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §10;Rechtssatz
Der den Importausgleich feststellende Bescheid spricht nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage (auch nicht als VorfrageÜ) ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Festsetzung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können. Der beim Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Feststetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160141.X01Im RIS seit
11.07.2001