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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Rechtssatz
Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs 1 lit b StVO), wird ein Kraftfahrzeug iSd § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft
(Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075; E 9.11.1984, 84/0213/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020039.X01Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017