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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
In gleicher Weise wie bei einem die Feststellung eines Importausgleiches nach dem MOG betreffenden Bescheid (Hinweis E 18.4.1990, 90/16/0006, 0016), handelt es sich auch bei einem Bescheid, mit dem ein Importausgleich gemäß dem ViehWG festgestellt wird, um einen - erst die Grundlage für eine Abgabenfestsetzung bildenden - Feststellungsbescheid, der keiner Verjährung im Sinne des § 207 BAO unterliegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160141.X03Im RIS seit
11.07.2001