RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0141

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
BAO §207;
MOG 1985 §20;
MOG 1985 §22;
ViehWG §10;

Rechtssatz

In gleicher Weise wie bei einem die Feststellung eines Importausgleiches nach dem MOG betreffenden Bescheid (Hinweis E 18.4.1990, 90/16/0006, 0016), handelt es sich auch bei einem Bescheid, mit dem ein Importausgleich gemäß dem ViehWG festgestellt wird, um einen - erst die Grundlage für eine Abgabenfestsetzung bildenden - Feststellungsbescheid, der keiner Verjährung im Sinne des § 207 BAO unterliegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160141.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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