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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Eine Erstreckung der im § 103 Abs 2 KFG genannten Frist von zwei Wochen ist nicht vorgesehen, sondern erscheint diese Frist dem Gesetzgeber für die Beantwortung der Anfrage, die allenfalls erst durch Erkundigungen des Zulassungsbesitzers bei anderen Personen oder Nachschau in entsprechenden Aufzeichnungen ermöglicht wird, im Rahmen des Zumutbaren ausreichend. Kann die geforderte Auskunft dennoch nicht innerhalb dieses Zeitraumes erteilt werden, so hat der Zulassungsbesitzer die Behörde unter Angabe der entgegenstehenden Umstände davon fristgerecht in Kenntnis zu setzen, wobei er im gegebenen Zusammenhang nur dann als straffrei anzusehen ist, wenn eine Prüfung dieser Umstände zu dem Ergebnis führt, daß ihn an der Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Auskunfterteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft (Hinweis E 9.11.1990, 90/18/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020031.X02Im RIS seit
19.03.2001