RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0031

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine Erstreckung der im § 103 Abs 2 KFG genannten Frist von zwei Wochen ist nicht vorgesehen, sondern erscheint diese Frist dem Gesetzgeber für die Beantwortung der Anfrage, die allenfalls erst durch Erkundigungen des Zulassungsbesitzers bei anderen Personen oder Nachschau in entsprechenden Aufzeichnungen ermöglicht wird, im Rahmen des Zumutbaren ausreichend. Kann die geforderte Auskunft dennoch nicht innerhalb dieses Zeitraumes erteilt werden, so hat der Zulassungsbesitzer die Behörde unter Angabe der entgegenstehenden Umstände davon fristgerecht in Kenntnis zu setzen, wobei er im gegebenen Zusammenhang nur dann als straffrei anzusehen ist, wenn eine Prüfung dieser Umstände zu dem Ergebnis führt, daß ihn an der Unmöglichkeit der (rechtzeitigen) Auskunfterteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft (Hinweis E 9.11.1990, 90/18/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020031.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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