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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 7Stammrechtssatz
Die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 erster Fall StVO dar, die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 dritter Fall StVO. Auch wenn diese Übertretungen im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020084.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010