RS Vwgh 1991/9/25 90/02/0190

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Angabe des Ortes der durchzuführenden Atemluftprobe bereits in der Aufforderung hiezu belastet die Aufforderung jedenfalls nicht mit Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020190.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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