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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Unterlassung der Angabe des Ortes der durchzuführenden Atemluftprobe bereits in der Aufforderung hiezu belastet die Aufforderung jedenfalls nicht mit Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020190.X01Im RIS seit
12.06.2001