RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0038

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat den Besch aufzufordern, die Behauptung über seinen Auslandsaufenthalt zur Tatzeit im Rahmen der ihm als Besch obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zu konkretisieren und für die Richtigkeit dieser Behauptung Beweise anzubieten, um gem § 37 AVG iVm § 24 VStG den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt feststellen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020038.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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