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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat den Besch aufzufordern, die Behauptung über seinen Auslandsaufenthalt zur Tatzeit im Rahmen der ihm als Besch obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zu konkretisieren und für die Richtigkeit dieser Behauptung Beweise anzubieten, um gem § 37 AVG iVm § 24 VStG den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt feststellen zu können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020038.X02Im RIS seit
12.06.2001