RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0063

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0061 1

Stammrechtssatz

Gründen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschuldigte das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis des Radargerätes sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0045).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020063.X01

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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