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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1Stammrechtssatz
Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (Hinweis E 21.9.1984, 83/02/0411).
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020047.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010