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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber bedient sich in § 19 Abs 1 FinStrG jener Rechtsetzungstechnik (argumentum: ... "ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ..."), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Nach dem sohin jeden Zweifel ausschließenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle muß, falls bei Fällung der Entscheidung erster Rechtsstufe feststeht, daß der Verfall (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht vollziehbar ist, auf Wertersatz erkannt werden. Aus tatsächlichen Gründen ist der Verfall dann nicht möglich, wenn der Verfallsgegenstand, aus welchen Gründen immer, nicht oder nicht mehr greifbar ist.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160056.X01Im RIS seit
11.07.2001