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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der stRsp des VwGH keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis E 27.2.1989, 88/10/0120; E 29.5.1990, 88/04/0033; E 18.6.1990, 90/19/0165). Die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß mit Formular 1 zu § 17 Abs 2 ZustG erteilte Belehrung über die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes setzt, weil nach Art 8 B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist, auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160046.X01Im RIS seit
25.09.1991Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012