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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Dauerdelikte sind Erfolgsdelikte, deren von der Handlung verschiedene Wirkung über den Beginn der tatbildmäßigen Handlung hinausgeht und die in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen (vgl Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4te Auflage, Seite 14). Demgegenüber wird in § 20 Abs 2 StVO keineswegs die Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes pönalisiert.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020084.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010