RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0047

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wenn der Besch meint, es habe, wenn er "zu einer bestimmten Minute drei Fahrzeuge hintereinander angefahren habe, nicht die leiseste theoretische Möglichkeit" bestanden, "zwischen den drei Anstößen, also nach dem ersten und dem zweiten, die Polizei zu informieren", und er auch insofern das Unterbleiben von Feststellungen rügt, so unterliegt er einem Rechtsirrtum, wäre doch gemäß § 4 Abs 5 StVO die Meldung "ohne unnötigen Aufschub" zu erstatten gewesen, welche Möglichkeit ihm nach dem

dritten Anstoß auch hinsichtlich der beiden anderen Schadensfälle noch offengestanden wäre.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020047.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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