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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Wenn der Besch meint, es habe, wenn er "zu einer bestimmten Minute drei Fahrzeuge hintereinander angefahren habe, nicht die leiseste theoretische Möglichkeit" bestanden, "zwischen den drei Anstößen, also nach dem ersten und dem zweiten, die Polizei zu informieren", und er auch insofern das Unterbleiben von Feststellungen rügt, so unterliegt er einem Rechtsirrtum, wäre doch gemäß § 4 Abs 5 StVO die Meldung "ohne unnötigen Aufschub" zu erstatten gewesen, welche Möglichkeit ihm nach dem
dritten Anstoß auch hinsichtlich der beiden anderen Schadensfälle noch offengestanden wäre.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020047.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010