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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, genügt nicht den Anforderungen des § 44a lit a VStG (hier könnte der Pkw des Besch nach der Tatortumschreibung im Spruch - "gegenüber dem Haus A-Platz Nr 4" - nun an einer der vier Seiten der befestigten Umrandung des Grünstreifens - parkseits entweder im Bereich der Randsteinabschrägung oder außerhalb dieses Bereichs - oder auch auf dem unmittelbar neben dem Park befindliche, in seiner rechtlichen Qualifikation unbestrittenen, Gehsteig abgestellt worden sein, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß die in Rede stehenden Flächen unterschiedlich zu qualifizieren sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020051.X03Im RIS seit
12.06.2001