RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

FreistempelV §13 Abs2;
GGG 1984 §31 Abs1;
GGG 1984 §4 Abs1;
GGG 1984 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 13 Abs 2 FreistempelV führt zu dem Ergebnis, daß deutliche und zur Gänze sichtbare Freistempelabdrucke grundsätzlich zum Nachweis der Entrichtung der betreffenden Gerichtsgebühren genügen. Bei undeutlich und nur zum Teil sichtbaren Freistempelabdrucken liegt zwar kein solcher Nachweis vor, aber es müssen die iSd § 7 GGG Zahlungspflichtigen jedenfalls - nach den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - die Möglichkeit haben, die Entrichtung der betreffenden Gebühren durch solche mangelhafte Freistempelabdrucke jeweils zu beweisen, weil "ungültig angebracht" eben nicht "ungültig entrichtet" bedeutet. Gelingt ein solcher Beweis, dann kann ein Mehrbetrag iSd § 31 GGG rechtmäßig schon mangels einer fehlenden Gebühr als Voraussetzung für die Festsetzung eines Mehrbetrages von 50 Prozent des ausstehenden Betrages nicht festgesetzt werden (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0005, ÖStZB 1989, 475; E 20.4.1989, 88/16/0227, ÖStZB 1989, 480).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160152.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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