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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FreistempelV §13 Abs2;Rechtssatz
Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 13 Abs 2 FreistempelV führt zu dem Ergebnis, daß deutliche und zur Gänze sichtbare Freistempelabdrucke grundsätzlich zum Nachweis der Entrichtung der betreffenden Gerichtsgebühren genügen. Bei undeutlich und nur zum Teil sichtbaren Freistempelabdrucken liegt zwar kein solcher Nachweis vor, aber es müssen die iSd § 7 GGG Zahlungspflichtigen jedenfalls - nach den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - die Möglichkeit haben, die Entrichtung der betreffenden Gebühren durch solche mangelhafte Freistempelabdrucke jeweils zu beweisen, weil "ungültig angebracht" eben nicht "ungültig entrichtet" bedeutet. Gelingt ein solcher Beweis, dann kann ein Mehrbetrag iSd § 31 GGG rechtmäßig schon mangels einer fehlenden Gebühr als Voraussetzung für die Festsetzung eines Mehrbetrages von 50 Prozent des ausstehenden Betrages nicht festgesetzt werden (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0005, ÖStZB 1989, 475; E 20.4.1989, 88/16/0227, ÖStZB 1989, 480).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160152.X01Im RIS seit
24.10.2001