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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es kann zugunsten des Besch rechtlich von Bedeutung sein, ob es ihm unzumutbar war, der Anordnung, im Streifenwagen mitzufahren, zu entsprechen (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0117, E 20.2.1991, 90/02/0191). Die rein abstrakte Möglichkeit, während der Fahrt in einen dringenden Alarmeinsatz mit den damit verbundenen Gefahren hineingezogen zu werden, genügt zur Rechtfertigung des Besch - nicht mitgefahren zu sein - nicht (Hinweis E 15.11.1989, 89/02/0130).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020028.X02Im RIS seit
12.06.2001