RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0033

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0064 E 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020033.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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