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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §166;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/15 88/16/0167 1Stammrechtssatz
Kann ein Zeuge nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen oder ist bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich, daß die Aussage entbehrlich erscheint, so liegt in der Unterlassung der beantragten Einvernahme eines solchen Zeugen kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160039.X02Im RIS seit
25.09.1991Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009