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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0036Rechtssatz
Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die Bestätigung gem § 79 Abs 3 KFG vorgewiesen wird, wäre für den Besch nichts gewonnen gewesen, wenn die belangte Behörde ihn nach Begehung der Straftat (Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung) zur Beibringung einer Bestätigung (dh zur nachträglichen Antragstellung) aufgefordert oder selbst bei der zuständigen Behörde angefragt hätte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gegeben wären. Bereits aus diesem Grunde war die belangte Behörde zur Vornahme dieser vom Besch vermißten Handlungen nicht verpflichtet.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020035.X03Im RIS seit
11.07.2001