RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §79 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0036

Rechtssatz

Da die Zulässigkeit des Gebrauches eines ausländischen Führerscheins davon abhängig ist, daß die Bestätigung gem § 79 Abs 3 KFG vorgewiesen wird, wäre für den Besch nichts gewonnen gewesen, wenn die belangte Behörde ihn nach Begehung der Straftat (Fahren ohne gültige Lenkerberechtigung) zur Beibringung einer Bestätigung (dh zur nachträglichen Antragstellung) aufgefordert oder selbst bei der zuständigen Behörde angefragt hätte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gegeben wären. Bereits aus diesem Grunde war die belangte Behörde zur Vornahme dieser vom Besch vermißten Handlungen nicht verpflichtet.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020035.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten