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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020034.X01Im RIS seit
25.09.1991