RS Vwgh 1991/9/25 90/16/0073

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, 138;

Rechtssatz

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigen nach dem Gesellschaftsrecht ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind

(Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160073.X01

Im RIS seit

25.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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