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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0206 3Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010) kann die zB von einem Organ der (zuständigen) Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich des Zulassungsbesitzers in bezug auf die einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des § 103 Abs 2, zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020054.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010