RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0054

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0206 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010) kann die zB von einem Organ der (zuständigen) Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich des Zulassungsbesitzers in bezug auf die einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des § 103 Abs 2, zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020054.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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