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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der zur Anwendung des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1988 erforderliche "gewöhnliche Wohnsitz" wird in dessen Abs 4 definiert. Die dort enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung im Einzelfall durch eine Subsumtion im strengen Sinne zu erfolgen hat. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ist Rechtsanwendung, so daß es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt. Sie unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Auslegung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnliche Wohnsitz Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160032.X04Im RIS seit
11.07.2001