RS Vwgh 1991/9/25 91/16/0032

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §98 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §98 Abs4;

Rechtssatz

Der zur Anwendung des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1988 erforderliche "gewöhnliche Wohnsitz" wird in dessen Abs 4 definiert. Die dort enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung im Einzelfall durch eine Subsumtion im strengen Sinne zu erfolgen hat. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ist Rechtsanwendung, so daß es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt. Sie unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Auslegung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnliche Wohnsitz Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160032.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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