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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §8 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit iS eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160074.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009