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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §156 Abs2;Rechtssatz
Es muß von einem Beschuldigten erwartet und diesem zugemutet werden, daß er nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen ein Straferkenntnis die dann gegebene verfahrensrechtliche Lage sorgfältig prüft, weil er ja mit einer Entscheidung hierüber zu rechnen hat. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Formular 1 zu § 17 Abs 2 ZustG enthaltenen eindeutigen Belehrung eingetretene Versäumung der Mängelbehebungsfrist ist unentschuldbar. Wenn ein Beschuldigter die Belehrung nur flüchtig oder gar nicht liest oder die erhaltene Belehrung über die Hinterlegung unbeachtet läßt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160046.X08Im RIS seit
25.09.1991Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012