Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Klaglosstellung im Falle der bloßen Berichtigung der im Spruch eines Berufungsbescheides enthaltenen Jahreszahl eines Tattages tritt nicht ein (Hinweis E 26.4.1991, 91/18/0056). Dies bedeutet aber nicht, daß eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruch niemals eine Klaglosstellung bewirken könnte (Hinweis E 30.4.1981, 1120/80). Vielmehr ist eine Klaglosstellung auch dann anzunehmen, wenn die Berichtigung eines Bescheides zur Folge hat, daß eine Person - wie von ihr angestrebt - ihre Stellung als Besch in einem Verwaltungsstrafverfahren verliert, weil der Bescheidadressat ausgewechselt wird. Ein solcher Vorgang kommt im Verhältnis zum Besch der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020069.X01Im RIS seit
25.09.1991