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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs2;Rechtssatz
Daß der Strafantrag auf dem üblicherweise für Strafanzeigen verwendeten Formular aufscheint, vermag daran nichts zu ändern, daß die beiden Gendarmeriebeamten damit ihr subjektives Recht auf Strafverfolgung geltend gemacht haben. Ebensowenig ist rechtlich von Belang, daß von ihnen - für das Verwaltungsverfahren überflüssigerweise - auch noch eine gesonderte "Ermächtigung" zur Strafverfolgung erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100110.X03Im RIS seit
06.11.2000