RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0094

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann, wenn die Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies wäre zB dann der Fall, wenn im Hinblick auf einen Einleitungsbeschluß gem § 123 Abs 2 BDG 1979 unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Verdachtsgründe beziehen und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden dürfte (Hinweis E 26.4.1991, 91/19/0057).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090094.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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