Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090117.X03Im RIS seit
13.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011