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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Die Meldung der rechtswidrig erfolgten Einstellung der fünf beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte iVm dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das zuständige Arbeitsamt stellt einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB dar, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht zuletzt auch wegen der vergleichsweisen kurzen (im Beschwerdefall nur zur Erfüllung eines branchentypischen saisonbedingten kurzfristig bestehenden Arbeitskräftebedarfs) beabsichtigten Beschäftigung - wahrscheinlich war, daß der Besch unentdeckt geblieben wäre.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090068.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008