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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §10 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0116Rechtssatz
Aus der Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit vergleichbaren Arbeitnehmern in jenen Betrieben, in denen jene eingesetzt werden, in Teilbereichen des Arbeitsrechtes läßt sich nichts für die Auslegung des BEinstG bzw der auf § 1 Abs 2 BEinstG gestützten Verordnungen gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090115.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009