RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs2 lita;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3

Stammrechtssatz

Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich

1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)

2)

das Fehlen der Arbeitspflicht

3)

das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie

4)

die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090058.X02

Im RIS seit

26.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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