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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §1 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1 erster Satz AKG heben die Arbeiterkammern, die nach § 1 Abs 1 AKG dazu berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, von den in Beschäftigung stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5) mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein. Es widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Kammerumlage, daß Personen, die auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit a AKG von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen sind und solcherart weder wahlberechtigt noch wählbar sind (vgl § 9 und § 10 AKG) und für welche auch keine Leistungen (wie zB Rechtsschutz etc) erbracht werden müssen, über die Rechtsfigur der Formalversicherung, bei welcher von den Versicherungsträgern die gleichen Leistungen wie bei der Pflichtversicherung zu erbringen sind, von der Rückforderung von ohne rechtlichen Grund vom Dienstgeber einbehaltenen Kammerumlagebeträgen ausgeschlossen werden. Die Vorschrift des § 69 Abs 2 erster Satz ASVG, dessen Aufgabe es ist, die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, für den gesamten Zeitraum aus "versicherungsrechtlichen Grundsätzen" auszuschließen, kann aus diesen Gründen bei sinngemäßer Auslegung nicht auf die Kammerumlagebeträge angewendet werden. Von Gesetzes wegen von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossene Personen können rechtens nicht auf Grund einer irrtümlichen Einbehaltung der Kammerumlagebeträge durch ihren Dienstgeber zu "Formalkammerzugehörigen" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090092.X04Im RIS seit
11.07.2001