RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0092

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1954 §19 Abs1;
AKG 1954 §19 Abs2;
AKG 1954 §19 Abs4;
ASVG §21 Abs1;
ASVG §21 Abs3;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §69 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In der Bestimmung des § 19 Abs 4 AKG werden keine einzelnen Tatbestände aufgeführt sondern es werden allgemein die Rechtsvorschriften über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Umlagebeiträge "sinngemäß" für anwendbar erklärt.

Die "sinngemäße" Anwendung bedeutet, daß die Vorschriften des ASVG über die Beiträge auf die Kammerumlagebeträge nur insoweit angewendet werden dürfen, als dies dem Sinn und Zweck des AKG, nämlich seinen Vorschriften insbesondere über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung, entspricht. Durch die "sinngemäße" Anwendung der Vorschriften über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung soll insbesondre sichergestellt werden, daß die Kammerumlagebeträge, die gemäß § 19 Abs 1 AKG höchstens 0,5 vH der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen dürfen, von ein und derselben Behörde (Sozialversicherungsträger) nach dem gleichen Verfahren und auf Grund einer einheitlichen Bemessungsgrundlage von den Dienstgebern einfach und zweckmäßig erhoben und an die zuständige Arbeiterkammer abgeführt werden

(§ 19 Abs 2 AKG). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Vorschriften des ASVG über die Beiträge auf die Kammerumlagebeträge kommt. Das bedeutet aber noch nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit aller Vorschriften des ASVG. Vielmehr bedarf die Frage, ob und inwieweit eine Bestimmung des ASVG über die Beiträge im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Kammerumlagebeträge steht, für jede Bestimmung einer eigenen Prüfung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090092.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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