RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110 Abs1 Z2;
BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
StPO 1975 §84;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105

Rechtssatz

Eine Bindung der Disziplinarkommission an den von der Dienstbehörde in der von ihr erstatteten Anzeige nach § 84 StPO bzw an den von der Verwaltungsstrafbehörde geäußerten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung besteht nicht. Die Disziplinarkommission hat sich aber bei einer Anzeigeerstattung durch die Dienstbehörde mit den vorgebrachten Verdachtsmomenten auseinanderzusetzen. Kommt sie zur Auffassung, daß ein derartiger Verdacht offenkundig nicht vorliegt und gelangt sie bei hinreichend geklärtem Sachverhalt zur Rechtsansicht, daß dieser offenkundig keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bietet oder eine solche nicht nachgewiesen werden kann, dann muß mit Einstellung des Disziplinarverfahrens (nach § 118 Abs 1 Z 1 oder 2 BDG 1979) vorgegangen und es darf kein Einleitungsbeschluß gefaßt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X05

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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