RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0089

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0055 E 18. Februar 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die bel Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung die beiden umfangreichen amtlichen Sachverständigengutachten zugrundelegte, ist dies im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises AllgemeinBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090089.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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