RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 2

Stammrechtssatz

Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfalls jeder in Betracht, demgegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, daß die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090046.X02

Im RIS seit

26.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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