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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn der belBeh auch zuzugestehen ist, daß die Menge der importierten Waren und deren Lagerung im betriebseigenen Kühlschrank gewichtige Indizien dafür sind, daß die Waren nicht für den privaten Gebrauch der Dienstnehmer bestimmt waren, so muß aus der Begründung eines Bescheides doch unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Beh zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Beh veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis E 20.10.1989, 86/17/0201). Daraus ergibt sich, daß die von der bel Beh gebrauchte Wendung, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen würde dadurch "gemindert", daß sie Arbeitnehmer und "daher zumindest unbewußt bestrebt waren", für den Bf "günstig auszusagen", diesem Erfordernis nicht gerecht wird, weil sie nicht eindeutig erkennen läßt, ob die bel Beh die entsprechenden Behauptungen als widerlegt ansieht oder nicht (Hinweis E 5.7.1991, 88/17/0108). Um den Aussagen der Dienstnehmer die Glaubwürdigkeit absprechen zu können, hätte es auch einer eingehenderen Befragung hinsichtlich der näheren Umstände des behaupteten Warenimportes und der Lagerung im Betrieb bedurft:
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100166.X02Im RIS seit
26.09.1991